Allgemeine Geschäftsbedingungen von Purtec Kunststoftechniek B.V.
Artikel 1: Allgemein
- Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Aufträge und Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen, die von PURTEC KUNSTSTOFTECHNIEK B.V., eingetragen im Register der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 37059596, im Folgenden „Purtec“ genannt, zugunsten seiner Kunden und Auftraggeber, im Folgenden „Abnehmer“ genannt, abgeschlossen werden.
- Besondere, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Purtec abweichende Bedingungen und Bestimmungen gelten nur im Falle einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zwischen Purtec und dem Abnehmer.
- Sofern sie von Purtec nicht schriftlich bestätigt wurden, finden allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers keine Anwendung und werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle widersprüchlicher Bestimmungen zwischen den Geschäftsbedingungen von Purtec und denen des Abnehmers haben die Geschäftsbedingungen von Purtec Vorrang.
- Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt des zwischen Purtec und dem Abnehmer geschlossenen Vertrags und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Vertragsbestimmungen.
Artikel 2: Angebote und Offerten
- Die von Purtec abgegebenen Offerten sind freibleibend und haben, sofern nicht anders angegeben, eine Gültigkeit von dreißig Tagen.
- Stellt der Abnehmer Purtec Daten, Zeichnungen, Modelle u. dgl. zur Verfügung, kann Purtec von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen und wird sein Angebot auf diese stützen. Erweisen sich die vom Abnehmer zur Verfügung gestellten Daten, Zeichnungen, Modelle u. dgl. nach Offertenerstellung oder Angebotsabgabe durch Purtec als unrichtig und/oder unvollständig, ist Purtec berechtigt, die Offerte bzw. das Angebot entsprechend den korrekten und/oder vollständigen Daten anzupassen.
- Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind in den in den genannten Angeboten und Offerten angegebenen Preisen weder Umsatzsteuer und andere staatlichen Abgaben noch Versand- und eventuelle Transport- und Verpackungskosten enthalten. Die Preise gelten für die Lieferung ab Werk.
- Die Bedingungen in Angeboten und Offerten gelten nicht automatisch für Nachbestellungen.
- Wird eine Offerte oder ein Angebot nicht angenommen, ist Purtec berechtigt, dem Abnehmer alle im Zusammenhang mit der Offertenerstellung oder Angebotsabgabe angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Artikel 3: Zustandekommen des Vertrags
- Ein Vertrag kommt erst zustande, nachdem der Abnehmer die schriftlich oder digital unterzeichnete Offerte innerhalb von dreißig Tagen nach deren Datum an Purtec zurückgesandt hat.
- Zwischenzeitliche Preisänderungen, die sich auf den Selbstkostenpreis auswirken, wie beispielsweise, aber nicht ausschließlich, Änderungen der Preise für Rohstoffe oder der zu liefernden Waren selbst, von Lohn- oder Transportkosten, von Wechselkursen, Einfuhrzöllen etc., können von Purtec abweichend vom ursprünglichen Angebot weitergegeben werden.
- Nach Annahme der Bestellung oder des Auftrags werden vom Abnehmer angegebene Änderungen erst nach schriftlicher Bestätigung durch Purtec gegenüber dem Abnehmer umgesetzt. Purtec behält sich das Recht vor, vom Abnehmer angegebene Änderungen nicht umzusetzen. Die Nichtumsetzung der angegebenen Änderungen ist für den Abnehmer keinesfalls ein rechtsgültiger Grund, den Vertrag oder Auftrag ganz oder teilweise aufzulösen. Der Abnehmer bleibt in diesem Fall für die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verantwortlich.
- Durch Ergänzungen und/oder Änderungen des Vertrags entstehende Kosten gehen zu Lasten des Abnehmers und werden auf der Grundlage einer Nachberechnung in Rechnung gestellt.
Artikel 4: Vertragsausführung
- Purtec führt den Vertrag nach bestem Wissen und Kräften und gemäß den Anforderungen guten fachmännischen Könnens aus. Alles auf der Grundlage des aktuellen Stands der Technik.
- Purtec ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise an Dritte/Lieferanten auszulagern. Auf ausdrücklichen Wunsch teilt Purtec dem Abnehmer mit, ob und ggf. in welchem Umfang der Auftrag an Dritte/Lieferanten ausgelagert wurde.
- In Bezug auf die von Dritten/Lieferanten hergestellten Produkte und/oder erbrachten Dienstleistungen kann Purtec nur als Lieferant/Vermittler gegenüber dem Abnehmer betrachtet werden und ist daher nicht verpflichtet, gegenüber dem Abnehmer für mehr zu bürgen, als der beauftragte Dritte/Lieferant gegenüber Purtec bürgt.
- Im Falle eines Schadensersatzanspruchs wird Purtec – ohne selbst zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein – zwischen dem Dritten/Lieferanten und dem Abnehmer vermitteln.
- Der Abnehmer trägt dafür Sorge, dass Purtec rechtzeitig alle Angaben erteilt werden, die einer entsprechenden Mitteilung von Purtec zufolge benötigt werden oder von denen der Abnehmer wissen sollte, dass sie für die Vertragserfüllung benötigt werden. Wurden Purtec die für die Vertragsausführung benötigten Angaben nicht rechtzeitig erteilt, hat Purtec das Recht, die Vertragsausführung auszusetzen und/oder die durch die Verzögerung verursachten zusätzlichen Kosten dem Abnehmer zu den üblichen Tarifen in Rechnung zu stellen.
- Vom Abnehmer oder in dessen Auftrag Purtec zur Verfügung zu stellende Teile, die an, in oder auf dem von Purtec herzustellenden Produkt anzubringen oder zu verarbeiten sind, müssen vom Abnehmer rechtzeitig, kostenlos und frachtfrei in der erforderlichen Menge an Purtec geliefert werden.
- Der Abnehmer garantiert die Tauglichkeit und die einwandfreie Funktionsfähigkeit der zur Verfügung gestellten Teile sowie die Anwendbarkeit und Eignung dieser Teile für die Vertragsausführung durch Purtec.
- Werden diese Teile verspätet geliefert oder können sie nicht verarbeitet werden, haftet der Abnehmer für alle daraus entstehenden Schäden, insbesondere, ohne darauf begrenzt zu sein, für Produktionsausfälle.
- Wurde eine Vertragsausführung in mehreren Phasen vereinbart, widmet sich Purtec der Ausführung der folgenden Phase erst, nachdem der Abnehmer die Ergebnisse der vorherigen Phase schriftlich abgenommen hat.
Artikel 5: Formen, Modelle und Originale
- Alle von Purtec hergestellten Formen, die für die Herstellung der zu liefernden Waren oder die Ausführung des Auftrags erforderlich sind und vom Käufer im Voraus bezahlt wurden, bleiben im Besitz von Purtec, es sei denn, Purtec hat schriftlich etwas anderes vereinbart. Werden die Formen nicht für die Fertigung verwendet, verbleiben sie bei Purtec, und sind dem Abnehmer – auf dessen schriftliche Aufforderung hin – erst nach Ablauf eines Jahres nach der Lieferung und/oder Bezahlung der letzten vom Abnehmer bei Purtec aufgegebenen Bestellung von Waren, die mit diesen Formen hergestellt wurden, zurückzugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist Purtec berechtigt, die Formen zu vernichten.
- Purtec haftet nicht für Verlust, Abhandenkommen oder Beschädigung der Formen, es sei denn, es liegt grobes Verschulden oder Vorsatz vor. In diesem Rahmen haftet Purtec keinesfalls für grobes Verschulden oder Vorsatz von Hilfspersonen, die nicht zum Personal von Purtec gehören. Die Haftung für Schäden, die auf Verlust, Abhandenkommen oder Beschädigung aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind, beschränkt sich nach dem Ermessen von Purtec auf Reparatur oder Ersatz der Form.
- Für die Formen angefertigte Originale können dem Abnehmer gegen Nachweis des Empfangs vom Abnehmer und nach Begleichung etwaiger offener Forderungen von Purtec gegen den Abnehmer zur Verfügung gestellt werden. Für die Lagerung der Originale bei Purtec gilt eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren.
Artikel 6: Lieferung
- Die Lieferung erfolgt ab Werk (‚ex works‘ gemäß der neuesten Fassung der Incoterms) von Purtec.
- Angegebene Lieferfristen sind ungefähre Angaben. Purtec haftet nicht für die Folgen einer Überschreitung der angegebenen Lieferfrist. Eine Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Abnehmer nicht zum Rücktritt oder Schadensersatz.
- Der Abnehmer ist verpflichtet, die Waren zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem Purtec sie bei ihm abliefert oder abliefern lässt, oder zu dem Zeitpunkt, an dem Purtec den Abnehmer davon in Kenntnis setzt, dass sie ihm zur Verfügung gestellt werden.
- Verweigert der Abnehmer die Abnahme oder versäumt er, für die Lieferung erforderliche Informationen oder Anweisungen zu erteilen, hat Purtec das Recht, die Waren auf Rechnung und Gefahr des Abnehmers einzulagern. Purtec hat außerdem das Recht, nach eigenem Ermessen die Zahlung des Purtec für die nicht abgenommenen Waren zustehenden Betrages zu verlangen oder den Vertrag, soweit er noch nicht ausgeführt wurde, ohne gerichtliche Intervention als aufgelöst zu betrachten und in beiden Fällen den vollen Ersatz des Purtec dadurch entstandenen und noch entstehenden Schadens zu verlangen.
- Werden die Waren geliefert, ist Purtec, sofern nicht anders vereinbart, berechtigt, die Liefer- und Transportkosten in Rechnung zu stellen. In diesem Fall werden sie separat in Rechnung gestellt.
- Sofern nicht anders vereinbart, wird die Art des Transports von Purtec bestimmt. Der Transport erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Abnehmers.
- Purtec hat das Recht, die Waren in Teilen zu liefern, sofern im Vertrag nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde oder die Teillieferung keinen eigenständigen Wert besitzt. Purtec hat das Recht, die auf diese Weise erfolgte Lieferung separat in Rechnung zu stellen. Falls und solange eine Teillieferung vom Abnehmer nicht bezahlt wurde und/oder der Abnehmer anderweitig mit der Erfüllung des Vertrags oder der getroffenen Vereinbarungen in Verzug ist, ist Purtec berechtigt, die folgende(n) (Teil-)Lieferung(en) auszusetzen, bis der Abnehmer alle seine Verpflichtungen erfüllt hat, unbeschadet des Rechts von Purtec, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen und Schadenersatz zu verlangen.
- Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der vertragsgegenständlichen Waren geht zum Zeitpunkt der Lieferung oder zum Zeitpunkt der Mitteilung an den Abnehmer, dass die Waren dem Abnehmer zur Verfügung stehen, auf den Abnehmer über.
Artikel 7: Prüfung, Beanstandungen, Rücksendungen, Verjährungs- und Verfallsfrist
- Der Abnehmer ist verpflichtet, die gelieferte(n) Ware(n) im Moment der Lieferung, auf alle Fälle jedoch möglichst umgehend zu überprüfen. Dabei hat der Abnehmer zu überprüfen, ob Qualität und Quantität der gelieferte(n) Ware(n) den Vereinbarungen entsprechen oder zumindest die Anforderungen, die im normalen Handelsverkehr daran gestellt werden können, erfüllen.
- Gegebenenfalls von Purtec in Bezug auf die technische Anwendung erteilte Empfehlungen, sei es in Wort, Schrift oder auf andere Weise, entbinden den Abnehmer nicht von der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verpflichtung.
- Eventuelle sichtbare Mängel sind Purtec innerhalb von acht Tagen nach der Lieferung schriftlich zu melden. Nicht sichtbare Mängel sind innerhalb von drei Wochen nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten nach der Lieferung zu melden, andernfalls kann sich der Abnehmer nicht mehr auf eine Nichterfüllung von Purtec berufen.
- Auch im Falle einer fristgerechten Beanstandung gemäß dem vorigen Absatz ist der Abnehmer weiterhin zur Abnahme und Bezahlung der erworbenen Waren verpflichtet. Wünscht der Abnehmer mangelhafte Waren zurückzusenden, erfolgt dies mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Purtec auf die von Purtec genannte Weise.
- Beanstandungen sind nur in Bezug auf Waren möglich, die sich noch im Lieferzustand befinden.
- Es muss Purtec ermöglicht werden, die bearbeitete(n) Sache(n) anlässlich eingereichter Beanstandungen (physisch) zu untersuchen.
- Rücksendungen, denen keine schriftliche Beanstandung im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels vorausgegangen ist, sind nicht zulässig. Die Kosten solcher unerlaubter Rücksendungen gehen auf Rechnung des Abnehmers.
- Bei unberechtigter Rücksendung der Waren ist Purtec berechtigt, die betreffenden Waren auf Kosten und Gefahr des Abnehmers bei sich oder bei Dritten einzulagern.
- Der Abnehmer ist verpflichtet, die zurückzusendenden Waren sorgfältig zu verpacken, zu versenden und zu versichern. Der Abnehmer haftet für Schäden, die durch sein Verschulden oder seine Fahrlässigkeit an den zurückgesandten Waren entstanden sind.
- Rechtsansprüche gegen Purtec, die sich aus einem Vertrag ergeben, der diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt, verjähren nach einem Jahr. Sie verfallen nach zwei Jahren. Die Verjährungs- oder Verfallsfrist beginnt am ersten Tag nach Ablauf eines Zeitraums von einem Kalendermonat nach Abschluss des betreffenden Vertrags.
Artikel 8: Zahlung
- Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von Purtec anzugebende Weise in der Währung, in der die Rechnung ausgestellt ist, und ohne Nachlass oder Verrechnung zu erfolgen. Einwände gegen die Höhe der Rechnungen bewirken keine Aussetzung der Zahlungsverpflichtung.
- Zahlt der Abnehmer nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen, ist er von Rechts wegen in Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung oder Mitteilung bedarf. Der Abnehmer schuldet daraufhin die gesetzlichen Handelszinsen. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, in dem der Abnehmer in Verzug geraten ist, bis zum Zeitpunkt der Begleichung des vollständigen Betrags berechnet.
- Bei Liquidation, Insolvenz, oder Zahlungsaufschub des Abnehmers sind die Forderungen von Purtec gegen den Abnehmer direkt fällig. Purtec ist darüber hinaus berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention alle mit dem Abnehmer geschlossenen Verträge für aufgelöst zu erklären, unbeschadet anderer Purtec gesetzlich zustehender Rechte.
- Purtec hat das Recht, die vom Abnehmer geleisteten Zahlungen an erster Stelle zur Begleichung der Kosten, sodann zur Begleichung der angefallenen Zinsen und schließlich zur Begleichung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen zu verwenden. Sollte der Abnehmer eine andere Reihenfolge der Zuweisung angeben, ist Purtec berechtigt, ein Zahlungsangebot zurückweisen, ohne dadurch in Verzug zu geraten. Werden dabei nicht auch die angefallenen und laufenden Zinsen sowie die Kosten beglichen, ist Purtec zur Verweigerung der vollständigen Begleichung der Hauptsumme berechtigt.
- Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die Zahlung der geschuldeten Beträge mit der Begründung auszusetzen, dass Purtec eine Verpflichtung aus einem Vertrag ihm gegenüber nicht erfüllt hat. Eine Berufung des Abnehmers auf die Aufrechnung ist ebenfalls ausgeschlossen.
Artikel 9: Inkassokosten
- Befindet sich der Abnehmer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug, gehen alle angemessenen Kosten, die Purtec bei der außergerichtlichen Eintreibung entstehen, auf Rechnung des Abnehmers. In jedem Fall schuldet der Abnehmer im Falle einer Geldforderung neben den gesetzlichen Handelszinsen auch die Inkassokosten.
- Die Inkassokosten werden gemäß dem Erlass über die Entschädigung für außergerichtliche Inkassokosten (Besluit vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten (BIK)) mit einem Mindestbetrag von €250 berechnet.
Artikel 10: Eigentumsvorbehalt
- Alle von Purtec gelieferten Waren, einschließlich eventueller Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronischer) Dateien etc., bleiben das Eigentum von Purtec, bis der Abnehmer alle Verpflichtungen aus den mit Purtec geschlossenen Verträgen erfüllt hat.
- Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Waren zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
- Pfänden Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder beabsichtigen sie, auf sie einen Anspruch zu erheben oder geltend zu machen, ist der Abnehmer verpflichtet, Purtec so schnell, wie billigerweise erwartet werden darf, davon in Kenntnis zu setzen.
- Der Abnehmer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dauerhaft gegen Brand, Explosions- und Wasserschaden sowie gegen Diebstahl zu versichern und die Police dieser Versicherung Purtec zur Einsichtnahme vorzulegen.
- Von Purtec gelieferte Waren, die aufgrund der Bestimmung in Artikel 9 Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen ausschließlich im Rahmen einer normalen wirtschaftlichen Tätigkeit weiterverkauft und keinesfalls als Zahlungsmittel verwendet werden. Purtec ist berechtigt, diese frühere Weiterveräußerung an die Bedingung zu knüpfen, dass die Forderung aus dem bzw. den genannten Kaufverträgen als Sicherheit an Purtec verpfändet wird.
- Beabsichtigt Purtec seine in diesem Artikel beschriebenen Eigentumsrechte auszuüben, erteilt der Abnehmer Purtec oder einem von Purtec damit beauftragten Dritten bereits heute die bedingungslose und unwiderrufliche Genehmigung, alle Örtlichkeiten zu betreten, an denen sich das Eigentum von Purtec befindet, und diese Waren zurückzunehmen, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist.
- Bis der Abnehmer alle aufgrund des Vertrags (und/oder früherer ähnlicher Verträge) fälligen Beträge an Purtec gezahlt hat, kann Purtec die betreffenden Waren des Abnehmers in Besitz halten und seine Forderung darauf vorrangig eintreiben, es sei denn, der Abnehmer leistet ausreichende Sicherheiten für die Zahlung dieser Beträge.
Artikel 11: Haftung
- Purtec haftet ausschließlich für Schäden des Abnehmers, die direkt und ausschließlich auf ein Purtec zuzuschreibendes Versäumnis in der Vertragserfüllung zurückzuführen sind. Nur Schäden, gegen die Purtec versichert ist, kommen für eine Entschädigung in Betracht.
- Hat Purtec zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Versicherung für den vom Abnehmer erlittenen Schaden abgeschlossen oder wird dieser Schaden von dieser Versicherung aus gleich welchem Grund nicht gedeckt, ist die Haftung von Purtec auf den höchsten der folgenden Beträge beschränkt:
- €25.000;
- Den Rechnungsbetrag des Vertrags, in dessen Rahmen der Schaden aufgetreten ist.
- Purtec haftet keinesfalls für Folgeschäden gleich welcher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Betriebsunterbrechungsschäden oder entgangenen Gewinn.
- Purtec ist nur zu Lieferungen verpflichtet, die den gemäß bei Vertragsabschluss vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Purtec übernimmt keinerlei Haftung für die Verwendbarkeit der vom Abnehmer gelieferten Waren zu welchem Zweck auch immer.
- Alle Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Farbangaben etc., die Purtec in anderen Dokumenten als der Auftragsbestätigung angibt, sind als ungefähre Hinweise bzw. Angaben zu betrachten, aus denen der Abnehmer keinerlei Rechte ableiten kann.
- Purtec übernimmt keinerlei Haftung für Unstimmigkeiten in Daten, Zeichnungen, Dokumenten etc. und Empfehlungen, die vom Abnehmer oder in dessen Namen zur Ausführung des Vertrags zur Verfügung gestellt werden.
- Wenn infolge einer normalen Verarbeitung durch Purtec oder auf ausdrücklichen Wunsch des Abnehmers Waren des Abnehmers oder anderer Personen unbrauchbar geworden sind, liegt das Risiko hierfür vollständig beim Abnehmer. In Fällen, in denen Schäden oder Unbrauchbarkeit der Waren und/oder der bearbeiteten Sache(n) auf grobes Verschulden oder Fahrlässigkeit von Purtec oder seines Personals zurückzuführen sind, übersteigt die Haftung niemals den Wert der Bearbeitung, die von Purtec im Rahmen des Auftrags durchgeführt werden würde oder durchgeführt wurde.
- Wenn – nach Beurteilung von Purtec – bei der Behandlung der angebotenen Sache(n) Purtec feststellt, dass eine der oben beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt ist, dann hat Purtec die Wahl, den Vertrag – ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf – durch eine entsprechende Erklärung aufzulösen, mit der Verpflichtung des Abnehmers, alle sich daraus ergebenden Schäden, insbesondere den entgangenen Gewinn, zu ersetzen oder seine Verpflichtungen aus dem Vertrag auszusetzen oder die Erfüllung des Vertrages zu verlangen, wobei Purtec im letztgenannten Fall das Recht hat, die behandelte(n) Sache(n) für die beauftragte Behandlung geeignet zu machen oder für Rechnung des Abnehmers geeignet machen zu lassen, wobei die vereinbarte Lieferzeit um die Zeit verlängert wird, die für die Durchführung dieser Tätigkeiten erforderlich ist.
- Purtec übernimmt keinerlei Haftung für Schäden, die sich aus der unsachgemäßen und nicht an die Gebrauchsanweisung angepassten Verwendung der von Purtec gelieferten Produkte ergeben.
- Purtec übernimmt ferner keinerlei Haftung für die Verwendbarkeit und Haltbarkeit der von Purtec gelieferten Produkte, die als Bestandteil von nicht von Purtec gelieferten Waren verwendet werden.
- Ansprüche gegen Purtec aufgrund fehlerhafter Empfehlungen verfallen, sollten sie nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Abnehmer von den Tatsachen, auf die sich die Ansprüche stützen, Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen, schriftlich unter Angabe von Gründen gemeldet werden, in jedem Fall aber fünf Jahre nach dem Datum des betreffenden Auftrags.
- Der Abnehmer stellt Purtec von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf Schäden zurückzuführen sind, die dem Abnehmer zuzurechnen sind, und hält Purtec schadlos.
- Die in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Purtec oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist.
Artikel 12: Höhere Gewalt
- Die Vertragsparteien sind nicht zur Einhaltung von Verpflichtungen gehalten, falls sie daran infolge eines Umstandes gehindert werden, der weder auf ein Verschulden zurückzuführen noch ihnen von Rechts wegen oder aufgrund eines Rechtsgeschäftes oder aufgrund handelsüblicher Auffassungen zuzuschreiben ist.
- Unter höhere Gewalt fallen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen neben den in den Gesetzen und der Rechtsprechung genannten Situationen alle vorhergesehenen oder unvorhergesehenen externen Ursachen, auf die Purtec keinerlei Einfluss ausüben kann und die es Purtec unmöglich machen, seine Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehören auch Streiks im Unternehmen von Purtec sowie Lieferausfälle oder -verzögerungen auf Seiten der Lieferanten von Purtec.
- Darüber hinaus hat Purtec das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, falls der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, erst nach dem Zeitpunkt, an dem Purtec die Verpflichtung hätte erfüllen müssen, eintritt.
- Für die Dauer der höheren Gewalt haben die Vertragsparteien das Recht, die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen auszusetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, hat jede Vertragspartei das Recht, ohne Schadenersatzpflicht gegenüber der anderen Vertragspartei von dem Vertrag zurückzutreten.
- Soweit Purtec seine vertraglichen Verpflichtungen zum Zeitpunkt des Beginns der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und der erfüllte bzw. erfüllbare Teil einen selbständigen Wert darstellt, hat Purtec das Recht, den erfüllten bzw. erfüllbaren Teil separat in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnung zu begleichen, als handelte es sich dabei um einen separaten Vertrag.
Artikel 13: (Sonstige) Freistellungen
- Der Abnehmer stellt Purtec von Ansprüchen Dritter mit Bezug auf geistige Eigentumsrechte an vom Abnehmer gestellten Material oder Daten, die bei der Vertragsausführung verwendet werden, frei.
- Stellt der Abnehmer Purtec Datenträger, elektronische Dateien oder Software etc. zur Verfügung, garantiert der Abnehmer, dass dadurch keine Eigentums- oder Urheberrechte Dritter verletzt werden sowie dass die Datenträger, elektronischen Dateien oder Software frei von Viren und Mängeln sind.
- Der Abnehmer stellt Purtec von allen Ansprüchen Dritter wegen Produkthaftpflicht als Folge eines Mangels in einem Produkt, das vom Abnehmer an einen Dritten geliefert wurde und (unter anderem) aus Produkten und/oder Material bestand, das von Purtec geliefert wurde, frei.
- Der Abnehmer stellt Purtec von Ansprüchen Dritter, die in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung einen Schaden erleiden, der dem Abnehmer zuzurechnen ist, frei.
Artikel 14: Geistige Eigentums- und Urheberrechte
- Es ist dem Abnehmer nicht gestattet, an den Waren Veränderungen vorzunehmen, sofern sich aus der Art des Gelieferten nicht etwas anderes ergibt oder schriftlich vereinbart wurde.
- Die im Rahmen des Vertrags gegebenenfalls von Purtec angefertigten Gegenstände, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software und sonstigen Materialien oder (elektronischen) Dateien bleiben, auch wenn sie dem Abnehmer oder Dritten zur Verfügung gestellt wurden, sofern nicht anders vereinbart, Eigentum von Purtec.
- Alle von Purtec gegebenenfalls vorgelegten Unterlagen, wie Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Filme, Software, (elektronischen) Dateien etc., sind ausschließlich zur Verwendung durch den Abnehmer bestimmt und dürfen von ihm ohne vorherige Zustimmung von Purtec weder vervielfältigt, noch veröffentlicht, noch Dritten zur Kenntnis gebracht werden, sofern sich aus der Art der vorgelegten Unterlagen nicht etwas anderes ergibt.
- Purtec behält sich das Recht vor, die beim Erbringen der Leistungen gegebenenfalls gesammelten Kenntnisse für andere Zwecke zu verwenden, soweit Dritten dabei keine vertraulichen Informationen zur Kenntnis gebracht werden.
Artikel 15: Geheimhaltung
- Beide Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, von denen sie im Rahmen ihres Vertrags voneinander oder aus anderen Quellen Kenntnis erhalten haben, verpflichtet. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies von einer Vertragspartei mitgeteilt wird oder wenn dies aus der Art der Informationen hervorgeht.
- Ist Purtec aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet, gesetzlich oder gerichtlich angewiesenen Dritten vertrauliche Informationen offenzulegen und kann sich Purtec diesbezüglich nicht auf ein gesetzliches oder vom zuständigen Gericht anerkanntes oder gewährtes Verweigerungsrecht berufen, ist Purtec nicht zum Schadenersatz oder zur Schadloshaltung verpflichtet und ist der Abnehmer nicht berechtigt, aufgrund eines dadurch entstandenen Schadens vom Vertrag zurückzutreten.
- Nach Abschluss eines Vertrags speichert Purtec die Daten des Abnehmers in einer Datei. Diese Datei wird für die folgenden Zwecke verwendet:
– zum Zweck der Erfüllung des Vertrags. - Purtec gibt diese Daten nicht an Dritte weiter, es sei denn, dies ist für die Erfüllung des Vertrags erforderlich. In solchen Fällen ist die Erlaubnis zur Verwendung dieser Daten auf den festgelegten Zweck beschränkt.
- Für die Datenverarbeitung ist Purtec Kunststoftechniek B.V. mit Sitz in (1704 SN) Heerhugowaard, Ampèrestraat 40, verantwortlich. Der Abnehmer kann jederzeit und kostenlos Einsicht in seine Daten nehmen und sie bei Bedarf ändern. Zudem kann sich der Abnehmer jederzeit gegen den Erhalt von Informationen von Purtec per E-Mail, Telefon und/oder Post aussprechen.
Artikel 16: Streitigkeiten
- Für Streitigkeiten, die sich in irgendeiner Weise aus dem bzw. den Verträgen zwischen Purtec und dem Abnehmer ergeben, ist in erster Instanz ausschließlich die Rechtbank Noord-Nederland, Standort Groningen, zuständig.
Artikel 17: Anwendbares Recht
- Für alle Verträge zwischen Purtec und dem Abnehmer gilt das Recht der Niederlande. Die Anwendung des Wiener Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge ist ausgeschlossen.
August 2024